Entgeltordnung der Musikschule Ampertal

 

 §1 Entgelte

 

(1) Die Entgeltordnung ist Vertragsbestandteil des Unterrichtsvertrages.

(2) Die Musikschule Ampertal e.V. erhebt Jahresentgelte für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in 12 monatliche Raten nach der in der derzeit gültigen Entgelttabelle. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.

(3) Die Höhe der Jahresentgelte ergibt sich aus der anliegenden Entgelttabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung ist. Diese Entgelttabelle kann durch den Vorstand der Musikschule Ampertal e.V. geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Schuljahr möglich, über diese wird jeweils vor Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05. des jeweiligen Jahres per Email informiert.

estandteil dieser Ordnung ist. Diese Entgelttabelle kann durch den Vorstand der Musikschule Ampertal e.V. geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Schuljahr möglich, über diese wird jeweils vor Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05. des jeweiligen Jahres auf der Homepage und per Email informiert.
(4) Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Ordnung erhoben werden.
(5) Für Schüler*, die außerhalb der Gemeinden Allershausen, Hohenkammer, Kranzberg und Paunzhausen wohnhaft sind, wird ein Auswärtigenzuschlag in Höhe des monatlichen gemeindlichen Zuschussbetrages erhoben.
(6) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Entgelte gemäß §4 dieser Ordnung erhoben.
(7) Pro Schüler und Schuljahr wird ein Verwaltungsentgelt erhoben. Die Höhe des Verwaltungsentgelts ergibt sich aus der Entgelttabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung ist.


§2 Entgeltpflicht


(1) Entgeltschuldner ist der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(2) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht.
a) Unterrichtsstunden, die auf Veranlassung des Schülers ausfallen, sind entgeltpflichtig.
b) Die Unterrichtsstunden bei Zehnerkarte und Instrumentenkarussell müssen mindestens 24 Stunden vor Unterrichtsbeginn abgesagt werden, andernfalls besteht Entgeltpflicht.
(3) Die Entgelte werden zum jeweils 15. des Monats fällig. Der erste Einzug im Schuljahr erfolgt zum 15. Oktober rückwirkend für zwei Monate. Wird nicht bei Fälligkeit bezahlt, können Mahnentgelte verlangt werden.
(4) Eine Erhöhung der Unterrichtsdauer von Seiten des Schülers bzw. seines gesetzlichen Vertreters während des Schuljahres ist jeder Zeit möglich. Eine Reduzierung der Unterrichtsdauer hingegen ist nur zum folgenden Schuljahr unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.05. möglich.
(5) Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Entgelthöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Schuljahres das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl behält sich die Musikschule eine Reduzierung der Unterrichtsdauer vor. Hierüber entscheidet der Vorstand der Musikschule Ampertal e.V..


§3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses


(1) Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Schuljahres.
(2) Während des Schuljahres kann der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter nur wegen Wegzug (gegen Vorlage einer Bescheinigung der Meldebehörde) oder nachweislich schwerwiegender Erkrankung (ärztliches Attest) den Unterrichtsvertrag kündigen. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Schüler 50 % der von ihm geschuldeten Unterrichtsentgelt ab Beendigungszeitpunkt bis zum Ende des Unterrichtsvertrags an die Musikschule als pauschalen Schadensersatz zu zahlen.
(3) Bei Verstößen gegen die Schul-/Geschäftsordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Entgeltpflicht entfällt in diesem Fall zum Ende des Schuljahres.

(4) Zehnerkarte: Das Entgelt wird zu Beginn in vollständiger Höhe eingezogen. Der Unterricht ist in einem Zeitraum von 18 Monaten ab Vertragsbeginn zu nehmen.


§4 Überlassungs- und Nutzungsentgelte


(1) Auf Antrag können Schülern der Musikschule aus dem Instrumentenbestand der Musikschule Musikinstrumente gegen Entgelt überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Die Weitergabe der überlassenen Instrumente ist unzulässig.
(2) Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Schuljahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich das Entgelt entsprechend. Es wird mit dem Unterrichtsentgelt monatlich eingezogen und tagesgenau berechnet.
(3) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des im Leihvertrag angegebenen Kaufpreises zu zahlen. Weitere Schadensersatzforderungen sind  nicht ausgeschlossen.
(4) Beschädigung oder Verlust sind unverzüglich der Musikschule anzuzeigen. Für den Fall der Beschädigung oder des Verlustes ist Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zu leisten. Auch die unzulässige Weitergabe an Dritte führt zum Schadensersatz.


§5 Entgeltermäßigungen


(1) Entgeltermäßigungen werden Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertretern entsprechend dem Erstwohnsitz des Schülers gewährt.
(2) Geschwisterermäßigung: Für Geschwister bis einschließlich des 25. Lebensjahres, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Unterricht erhalten, wird eine Entgeltermä
ßigung in Höhe von 20% für das zweite, jüngere Kind und jedes weitere gewährt.
Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für Verwaltungsentgelt, Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops, Instrumentenkarussell sowie Überlassungs- und Nutzungsentgelte.
Die Geschwisterermäßigung muss vom Schüler bzw. seinem gesetzlichen Vertreter mit einem Extraformular pro Schuljahr beantragt werden. Sie erfolgt über die Musikschule bei der jeweiligen Gemeinde. Das Antragsformular ist bei der Musikschule abzugeben.
(3) Begabtenermäßigung: Über eine Zulassung zur Begabtenförderung sowie deren Höhe entscheidet der Vorstand der Musikschule Ampertal e.V. im Einvernehmen mit der Schulleitung. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(4) Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichtsentgelte in Höhe von 50 % wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II erhalten. Für den aktuellen Nachweis ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter verantwortlich. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteingangs bei der Entgeltberechnung berücksichtigt.


§6 Entgelterstattung

 

(1) Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als zwei Unterrichtsstunden wird das Entgelt auf Antrag anteilig zurückerstattet.

(2) Im Falle einer behördlich angeordneten Musikschulschließung kann die Musikschule als Ersatz einen online Unterricht anbieten. Sollte der Unterricht aus technischen, pädagogischen oder anderen Gründen nicht durchführbar sein, gelten die Stunden als ausgefallen und werden entweder nachgeholt oder erstattet.
(3) Die Musikschule ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzuholen.

(4) Eine Entgelterstattung wird auf formlosen, schriftlichen Antrag (z.B. E-Mail) gewährt. Dieser Antrag ist bis spätestens zum 31.07. des betreffenden Schuljahres zu stellen. Darüberhinaus kann eine Erstattung nicht mehr gewährt werden.

 

§7 Entgeltbefreiung


(1) Das Entgelt für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt das Entgelt für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemblefächer als weiterer Unterricht mit ein.
(2) Die Schüler, die an der Studienvorbereitenden Ausbildung des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen teilnehmen, sind zusätzlich von dem Unterrichtsentgelt für das zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsfach im Hauptfach oder/und für das instrumentale Nebenfach befreit.


§8 Stundung und Erlass von Entgelten


Über Stundung und Erlass von Entgelten entscheidet der Vorstand der Musikschule Ampertal e.V..


§9 Inkrafttreten


Vorstehende Entgeltordnung hat der Vorstand der Musikschule Ampertal e.V. beschlossen. Sie gilt mit Wirkung ab 01.09.2019.


*Die weibliche Form ist der männlichen Form gleichgestellt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir uns für die Verwendung des generischen Maskulinums entschieden.